Rechtstipp: Flugchaos in den Sommerferien – Reisende sind nicht rechtlos!

Immer wieder werden Klagen wegen Verspätungen, Verschiebungen, Flugausfällen und vieles mehr an mich herangetragen.

Eine der großen Fragen ist: Was ist zu tun, wenn die Fluggesellschaft einen Flug einfach streicht oder die Zeiten ändert?

Mit Abschluss des Vertrages ist festgelegt, dass die jeweilige Airline die Reisenden zu einem bestimmten Zeitpunkt von A nach B zu fliegen hat. In vielen Verträgen ist jedoch in den Beförderungsbedingungen vorgesehen, dass Änderungen stattfinden dürfen. Aber auch dann sind Reisende nicht rechtlos. Wichtig ist dabei, zu welchem Zeitpunkt ein Flug verschoben oder gestrichen wird. Hier kann es nach der EU-Fluggastrechteverordnung Anspruch auf Erstattung geben. Diese ist zumindest immer dann anwendbar, wenn eine Fluggesellschaft ihren Sitz in der Europäischen Union hat. Auch die Flüge, die innerhalb der EU starten, werden von dieser Fluggastrechteverordnung erfasst. Bei Streichung eines Fluges können die Verbraucherinnen und Verbraucher zwischen der Erstattung des Flugticketpreises oder einer Umbuchung durch die jeweilige Airline wählen. Dieser Ersatzflug darf dann nicht mit zusätzlichen Kosten belegt werden.

Was aber ist, wenn die Fluggesellschaft nicht in der Lage ist, eine alternative Beförderung anzubieten: In diesem Fall können Reisende eigenständig einen Ersatzflug buchen. Die Mehrkosten können sie dann von der Airline entsprechend verlangen.

Schwierig ist es auch, wenn eine Kreuzfahrt oder ein Hotel gebucht wurden, das nicht mehr kostenfrei storniert oder die erste Nacht nicht benutzt werden kann. Auch diese Kosten muss die Airline ersetzen.

Welche Fristen sind zu beachten: Wenn Reisende weniger als 14 Tage vor Abflug von einem Flugausfall erfahren, steht ihnen unter Umständen auch eine sogenannte Ausgleichszahlung zu. Abhängig von der Strecke sind das zwischen 200,- und 600,- €. Dies gilt aber nur, wenn die Airline den Ausfall selbst verschuldet hat. Fällt ein Flug wegen höherer Gewalt aus, sei es Unwetter, Sperrung des Flughafens aus Sicherheitsgründen oder Ähnliches, steht dem Reisenden keine Ausgleichszahlung zu.

Besonderheiten bei Pauschalreisen: Häufig sind Pauschalreisen - bestehend aus Hotel und Flug - der Reisetypus der Wahl für viele Reisende.

Wenn ein Flug annulliert und dadurch der Urlaub erheblich beeinträchtigt wird, liegt ein sogenannter Reisemangel vor, der den Reisepreis mindern kann, bei erheblicher Beeinträchtigung kann dieser auch insgesamt gekündigt werden. Zudem kann auch ein Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangt werden.

Schaden vermeiden ist immer die beste Alternative!

Deshalb heißt es, um informiert zu bleiben: SMS-Dienste der Airlines zu nutzen. Bei Flugausfällen und Verspätungen können auch betreffende Apps eine wichtige Hilfe sein. Beispiel dafür ist die Flugärger-App der Verbraucherzentralen, die über mögliche Entschädigungen informiert.

Trotz dieser ganzen Gefahren wünsche ich allen einen wunderschönen traumhaften Urlaub - natürlich mit möglichst wenig Ärger!

Ihre

Petra Guttenberger, MdL